English version: Terms and Conditions
FLC – Frankfurt Laser Company GmbH · An den 30 Morgen 13, 61381 Friedrichsdorf, Germany · Tel.: +49 (0)6172 27978-0 · Fax: +49 (0)6172 27978-10 · E-Mail: sales@frlaserco.com · www.flc-laser.com
I. Geltungsbereich, Vertragsschluss und Sprache
- Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der FLC – Frankfurt Laser Company GmbH (nachfolgend „Lieferant“). Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie gegenüber Bestellern mit Sitz im Ausland, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (nachfolgend „Besteller“). Mit Verbrauchern schließt der Lieferant keine Verträge.
- Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Geschäftsbedingungen des Bestellers, insbesondere solche in Bestellungen (Purchase Orders), werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Lieferant ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis abweichender Bedingungen vorbehaltlos liefert. Jede Annahme einer Bestellung durch den Lieferanten steht unter der ausdrücklichen Bedingung, dass der Besteller diesen Bedingungen zustimmt.
- Diese Bedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller.
- Angebote des Lieferanten sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung des Lieferanten in Textform oder mit der Auslieferung der Ware zustande. Für den Inhalt des Vertrags ist die Auftragsbestätigung maßgeblich. Nebenabreden und Zusagen sind nur wirksam, wenn der Lieferant sie in Textform bestätigt.
- Rechtserhebliche Erklärungen des Bestellers, insbesondere Mängelrügen, Fristsetzungen und Rücktrittserklärungen, bedürfen der Textform.
- Diese Bedingungen liegen in deutscher und englischer Fassung vor. Bei Abweichungen geht die deutsche Fassung vor.
- Schutzvorrichtungen werden nur geliefert, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde.
II. Preise, Zahlung und Abgaben
- Die Preise verstehen sich netto FCA (Incoterms® 2020) Lager des Lieferanten in Euro oder in der in der Auftragsbestätigung angegebenen Währung, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie der Kosten für Verpackung, Versand und Versicherung.
- Besteller mit Sitz in Deutschland zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Besteller mit Sitz außerhalb Deutschlands leisten Vorauskasse per Banküberweisung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bis zu einem Rechnungsbetrag von 5.000 EUR oder dem entsprechenden Gegenwert wird auch Kreditkartenzahlung akzeptiert. Bankgebühren trägt der Besteller. Maßgeblich ist der Eingang des vollständigen Betrags auf dem Konto des Lieferanten.
- Bei Lieferungen außerhalb der Europäischen Union trägt der Besteller sämtliche Einfuhrzölle, Zusatz- und Ausgleichszölle, Einfuhrsteuern, Gebühren und sonstigen Abgaben im Bestimmungsland, unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage und vom Zeitpunkt ihrer Einführung. Der Besteller ist Einführer (Importer of Record) und für die Zollanmeldung im Bestimmungsland verantwortlich.
- Ändern sich nach Vertragsschluss aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Maßnahmen Zölle oder Abgaben, die der Lieferant für die Beschaffung oder Lieferung der Ware zu tragen hat, ist der Lieferant berechtigt, die nachweislich entstehenden Mehrkosten in tatsächlicher Höhe weiterzugeben. Er informiert den Besteller unverzüglich. Erhöht sich der Gesamtpreis dadurch um mehr als 15 %, kann der Besteller hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 286, 288 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Wegen Mängeln darf er Zahlungen nur in einem angemessenen Verhältnis zum Mangel zurückhalten. Rechnungen des Lieferanten darf der Besteller nicht eigenmächtig ändern.
III. Lieferung, Gefahrübergang und höhere Gewalt
- Die Lieferung erfolgt FCA (Incoterms® 2020) Lager des Lieferanten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Auf Wunsch organisiert der Lieferant den Versand auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Lieferungen DDP oder mit dem Lieferanten als Einführer im Bestimmungsland erfolgen nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung in Textform.
- Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Versendung bestimmte Person auf den Besteller über, auch bei Teillieferungen oder wenn der Lieferant die Versandkosten trägt. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft über.
- Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt wurden. Lieferfristen beginnen erst mit Zugang der Auftragsbestätigung, Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung, Klärung aller technischen Fragen sowie Vorliegen erforderlicher Endverbleibserklärungen und Ausfuhrgenehmigungen. Fixgeschäfte werden nicht abgeschlossen.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
- Überschreitet der Lieferant einen verbindlichen Liefertermin, hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach deren fruchtlosem Ablauf kann er hinsichtlich der noch nicht gelieferten Ware vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz wegen Verzugs kann er nur nach Maßgabe von Abschnitt VII verlangen.
- Höhere Gewalt und sonstige vom Lieferanten nicht zu vertretende Ereignisse verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dazu zählen insbesondere Krieg, Epidemien, Naturereignisse, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Aus- und Einfuhrverbote, Sanktionen sowie die vom Lieferanten nicht zu vertretende Nicht- oder Falschbelieferung durch seine Hersteller. Der Lieferant informiert den Besteller unverzüglich. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, können beide Parteien hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten.
- Der Besteller darf angelieferte Ware nur ablehnen, wenn sie nicht den vereinbarten Spezifikationen entspricht. Wegen unerheblicher Mängel darf er die Entgegennahme nicht verweigern.
- Gerät der Besteller in Annahmeverzug, kann der Lieferant die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers einlagern. Die Lagerkosten betragen pauschal 0,5 % des Nettowarenwerts je angefangene Kalenderwoche. Der Nachweis geringerer oder höherer Kosten bleibt beiden Parteien vorbehalten.
IV. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
- Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Lieferanten.
- Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist untersagt. Der Besteller darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern oder verarbeiten. Die daraus entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt in Höhe des Rechnungsendbetrags an den Lieferanten ab, der die Abtretung annimmt. Der Besteller bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung ermächtigt.
- Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferanten. Bei Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwirbt der Lieferant Miteigentum im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen. Kosten einer Intervention trägt der Besteller.
- Erkennt das Recht des Bestimmungslandes den Eigentumsvorbehalt nicht oder nur unter weiteren Voraussetzungen an, gilt ein dort zulässiges Sicherungsrecht mit vergleichbarer Wirkung als vereinbart. Der Besteller wirkt an allen dafür erforderlichen Maßnahmen mit. Bei Lieferungen in die USA räumt der Besteller dem Lieferanten bis zur vollständigen Bezahlung ein Kaufpreissicherungsrecht (Purchase Money Security Interest) an der Ware und ihren Erlösen ein und ermächtigt den Lieferanten, hierfür ein UCC-1 Financing Statement einzureichen.
V. Exportkontrolle, Sanktionen, Ursprung und Produktvorschriften
- Die Ware kann Aus- und Wiederausfuhrbeschränkungen nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika (insbesondere Export Administration Regulations und International Traffic in Arms Regulations) sowie der Vereinten Nationen unterliegen. Der Besteller hält diese Vorschriften und alle anwendbaren Sanktionen bei Verwendung und Weitergabe der Ware ein.
- Der Besteller teilt dem Lieferanten auf Verlangen Endverwender, Endverbleib und Verwendungszweck mit und stellt Endverbleibserklärungen zur Verfügung. Er liefert die Ware weder unmittelbar noch mittelbar an sanktionierte Personen oder Organisationen oder für verbotene Verwendungen. Er verkauft, exportiert oder reexportiert die Ware weder unmittelbar noch mittelbar in die Russische Föderation oder nach Belarus oder zur Verwendung dort.
- Der Lieferant darf die Lieferung aussetzen, solange erforderliche Prüfungen oder Genehmigungen ausstehen. Wird eine erforderliche Genehmigung versagt oder bestehen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Ziffer 1 oder 2, kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers bestehen in diesen Fällen nur, soweit der Lieferant die Verzögerung oder den Rücktrittsgrund zu vertreten hat.
- Angaben zum Ursprungsland macht der Lieferant nach den Angaben des jeweiligen Herstellers. Der Besteller ist verantwortlich für die zolltarifliche Einreihung, den Zollwert und die Ursprungsangabe in der Einfuhranmeldung. Er prüft vor der Bestellung, ob die Ware im Bestimmungsland Einfuhrbeschränkungen oder besonderen Zöllen unterliegt. Präferenz- oder Zollvorteile schuldet der Lieferant nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
- Die Ware wird als Komponente zum Einbau in Produkte des Bestellers geliefert, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass seine Produkte die im Bestimmungsland geltenden Vorschriften erfüllen. Für Laserprodukte in den USA betrifft dies insbesondere die Anforderungen der Food and Drug Administration nach 21 CFR 1040.10 und 1040.11 einschließlich der Berichtspflichten nach 21 CFR Part 1002. Ist die Ware nicht zum Einbau bestimmt, teilt der Besteller dies vor Vertragsschluss mit.
- Der Besteller stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen, Bußgeldern und Kosten frei, die aus einer von ihm zu vertretenden Verletzung der Ziffern 1, 2, 4 oder 5 entstehen.
VI. Mängelansprüche
- Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen und Mängel in Textform zu rügen: offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Im Übrigen gilt § 377 HGB.
- Bei Mängeln leistet der Lieferant nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz kann er nur nach Maßgabe von Abschnitt VII verlangen.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung, Betrieb außerhalb der Spezifikationen sowie bei Eingriffen oder Veränderungen durch den Besteller oder Dritte.
- Angaben in Datenblättern, Katalogen und Angeboten beschreiben die Beschaffenheit der Ware und sind keine Garantien. Eine Garantie übernimmt der Lieferant nur, wenn er sie ausdrücklich als solche bezeichnet. Die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck schuldet er nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Darüber hinausgehende Zusicherungen, auch stillschweigende Zusicherungen der Marktgängigkeit (Merchantability) oder der Eignung für einen bestimmten Zweck (Fitness for a Particular Purpose), übernimmt der Lieferant nicht.
- Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Übernahme einer Garantie, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in den Fällen der §§ 445b und 478 BGB.
- Weitergehende Garantien der Hersteller gibt der Lieferant an den Besteller weiter, soweit dies rechtlich möglich ist. Sie begründen keine eigene Garantie des Lieferanten.
VII. Haftung und Freistellung
- Der Lieferant haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei Übernahme einer Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen. Strafschadensersatz (Punitive oder Exemplary Damages) schuldet der Lieferant in keinem Fall.
- Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
- Der Besteller stellt den Lieferanten von Ansprüchen Dritter, insbesondere aus Produkthaftung, frei, soweit diese auf Konstruktion, Integration, Kennzeichnung, Instruktion, Veränderung oder Verwendung der Ware durch den Besteller oder seine Abnehmer beruhen und der Lieferant sie nicht zu vertreten hat. Die Freistellung umfasst angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.
- Der Besteller unterhält eine Produkthaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme. Bei Lieferungen in die USA muss sie auch dort eintretende Schäden abdecken.
VIII. Schutzrechte und Unterlagen
- Der Lieferant steht dafür ein, dass die Ware in der Bundesrepublik Deutschland frei von Schutzrechten Dritter ist. Für andere Länder, insbesondere die USA, übernimmt er dies nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Liefert der Lieferant nach Zeichnungen, Spezifikationen oder sonstigen Vorgaben des Bestellers, stellt der Besteller ihn von Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzung frei.
- An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferant Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit seiner vorherigen Zustimmung in Textform zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben, wenn kein Auftrag erteilt wird.
- Unterlagen des Bestellers gibt der Lieferant nur mit dessen Zustimmung an Dritte weiter. Ausgenommen ist die Weitergabe an Hersteller oder beauftragte Dritte, soweit sie zur Erbringung der Lieferung oder Leistung erforderlich ist, sowie die Weitergabe an die EQ Photonics GmbH nach Maßgabe von Abschnitt X.
IX. Mitgelieferte Software
- An mitgelieferter Software erhält der Besteller ein einfaches Recht zur Nutzung ausschließlich mit der gelieferten Ware. Er darf dieses Recht nur zusammen mit der Ware übertragen.
- Vervielfältigung, Veränderung und Rückentwicklung der Software sind unzulässig, soweit sie nicht gesetzlich zwingend erlaubt sind. Lizenzbedingungen der Hersteller gehen vor.
X. Zusammenarbeit mit der EQ Photonics GmbH
- Weiterleitung von Anfragen: Betrifft eine Anfrage, Bestellung oder Bedarfsmeldung des Bestellers Produkte oder Hersteller, die von der mit dem Lieferanten verbundenen EQ Photonics GmbH, Zeppelinstr. 4, 85399 Hallbergmoos („EQ Photonics“) vertrieben werden, ist der Lieferant berechtigt, diese einschließlich der für ihre Bearbeitung erforderlichen Angaben an EQ Photonics weiterzuleiten. Der Besteller kann der Weiterleitung jederzeit in Textform widersprechen, auch bereits in seiner Anfrage.
- Vertragspartner: Nach einer Weiterleitung unterbreitet EQ Photonics dem Besteller ein eigenes Angebot. Ein Vertrag kommt in diesem Fall ausschließlich zwischen dem Besteller und EQ Photonics zu deren Bedingungen zustande. Der Lieferant wird nicht Vertragspartei und übernimmt keine Verpflichtungen aus Verträgen zwischen dem Besteller und EQ Photonics.
- Austausch von Kundendaten: Der Lieferant und EQ Photonics dürfen geschäftliche Kontakt- und Stammdaten des Bestellers sowie Angaben zu Produktinteressen, Anwendungen und bisherigen Anfragen und Aufträgen untereinander austauschen. Dies gilt, soweit es zur Zuordnung von Anfragen, zur Vermeidung von Doppelbearbeitung, zur Abwicklung gemeinsamer Projekte oder zur Pflege der Kundenstammdaten erforderlich ist. Die jeweilige Geschäftsbeziehung des Bestellers zum Lieferanten und zu EQ Photonics bleibt davon unberührt.
- Vertrauliche Informationen: Von der Weitergabe nach Ziffer 1 und 3 ausgenommen sind Informationen, die einer Geheimhaltungsvereinbarung unterliegen oder vom Besteller als vertraulich gekennzeichnet sind. Ihre Weitergabe an EQ Photonics bedarf der vorherigen Zustimmung des Bestellers in Textform. Bestimmungen einer zwischen den Parteien geschlossenen Geheimhaltungsvereinbarung gehen diesen Bedingungen vor.
- Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Ziffer 1 und 3 richtet sich nach Abschnitt 7 der Datenschutzerklärung des Lieferanten unter https://flc-laser.com/datenschutz/. Der Besteller weist die Mitarbeiter, deren Kontaktdaten er dem Lieferanten mitteilt, auf diese Datenschutzerklärung hin.
XI. Anwendbares Recht und Streitbeilegung
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
- Für Besteller mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant kann den Besteller auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.
- Für Besteller mit Sitz außerhalb der Europäischen Union, insbesondere in den USA, werden alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder über seine Gültigkeit nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden. Schiedsort ist Frankfurt am Main. Das Schiedsgericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter; die Verfahrenssprache ist Englisch.
- Abweichend von Ziffer 3 kann der Lieferant Zahlungsansprüche auch vor den staatlichen Gerichten am Sitz des Bestellers geltend machen.
XII. Schlussbestimmungen
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den geltenden Datenschutzvorschriften und der Datenschutzerklärung des Lieferanten unter https://flc-laser.com/datenschutz/.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.
- Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: 01.10.2026
